Dem einschlägigen Verwaltungsgerichtsentscheid lag eine kommunale Bestimmung zu Grunde, welche den Betriebsinhaber nicht explizit miteinschloss. Das Verwaltungsgericht kam in der Auslegung der fraglichen Bestimmung zum Schluss, dass es mit der Eigentumsgarantie mit Blick auf den persönlichkeitsbezogenen Grundgehalt des Eigentums zusammen mit den um das Durchmischungsziel kreisenden Zielen nicht vereinbar wäre, dem Betriebsinhaber eine eigene Wohnung am Betriebsstandort zu untersagen.