An den Betriebsstandort gebundenes Personal ist somit nur dann gegeben, wenn die ständige Anwesenheit dieses Personals unabdingbar ist (AGVE 1973, S. 571). Dass Betriebsinhaber in einer nur dem Gewerbe vorbehaltenen Zone Anspruch auf eine Wohnung am Betriebsstandort haben, liegt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet (AGVE 1985, S. 271 ff). Dem einschlägigen Verwaltungsgerichtsentscheid lag eine kommunale Bestimmung zu Grunde, welche den Betriebsinhaber nicht explizit miteinschloss.