Abgewichen werden kann davon nur, wenn die Wohnung betrieblich an den fraglichen Standort gebunden ist. Zu denken ist an Personal, das die Aufsicht, die Bereitschaft oder die Sicherheit des Betriebs gewährleisten soll, indem es Betriebseinrichtungen kontrolliert oder wartet, Schäden oder Hemmungen beim Betriebsablauf vermeidet, als Abwart oder Nachtwächter amtet usw. (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 130–133, N 12; AGVE 1985, S. 270). An den Betriebsstandort gebundenes Personal ist somit nur dann gegeben, wenn die ständige Anwesenheit dieses Personals unabdingbar ist (AGVE 1973, S. 571).