2 von 5 überwiegende Rechtsschutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. Oktober 2018 [WBE.2018.160], S. 8 ff.; VGE vom 13. September 2011 [WBE.2010.314], S. 7 f.;