Das kantonale Recht gewährt rechtlich erhebliche Entscheidungsfreiheit, und zwar in der Absicht, die Ordnung den Gemeinden zu überlassen, d. h. ihnen Kompetenzen für selbstständige Regelungen in einem für den Sinn und die Funktion der Gemeindefreiheit wichtigen Bereich offen zu halten. Daraus folgt, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten haben, soweit es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen sowie örtlich-spezifische Interessen geht und weder überörtliche Interessen noch