Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle aaa ist im geltenden Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ der Gewerbe- und Industriezone GI zugeteilt. Gemäss § 10 der kommunalen Bauund Nutzungsordnung (BNO) ist die fragliche Zone für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt (Abs. 1). Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet (Abs. 2 Satz 1). Nicht störende Gewerbe, Läden und Büroräume sind zugelassen (Abs. 2 Satz 2).