2. Eventualiter sei für den Fall der Abweisung der Beschwerde eine neue Frist für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes von der Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." (…) Erwägungen (…) 2. Ausgangslage