Der Eindruck der leichtfertigen Anzeigeerhebung wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Aufsichtsanzeiger trotz laufendem Aufsichtsanzeigeverfahren dem Gemeinderat bis am 15. August 2024 - unter Androhung rechtlicher Konsequenzen und Involvierung der Presse bei Nichteinhaltung - eine Frist setzt für die Bestätigung, dass der umstrittene Unterstand bis am 1. Oktober 2024 beseitigt wird. Nachdem sich die Aufsichtsbehörde wiederholt mit denselben, mittlerweile leichtfertig vorgebrachten Beanstandungen befassen musste, ist dem Aufsichtsanzeiger gestützt auf § 38 Abs. 3 VRPG eine Kanzleigebühr aufzuerlegen.