Erweist sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeigenden Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliess es der Aufsichtsanzeiger, rechtzeitig die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel auszuschöpfen und blieb in der Folge in dieser Angelegenheit jahrelang untätig (vgl. EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023). Bereits 2022 forderte der (später auch anwaltlich vertretene) Aufsichtsanzeiger den Rückbau des Unterstands, was mit dem Entscheid EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023 abschlägig beantwortet wurde. Dass der Aufsichtsanzeiger im vorliegenden Verfahren wiederum im Anzeigeverfahren mit inhaltlich identischen Anträgen und Rü-