DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.24.280 ENTSCHEID vom 1. Juli 2024 A._____; Aufsichtsanzeige gegen den Gemeinderat D._____ betreffend Unterstand auf Parzelle aaa von B._____ und C._____; Beantwortung Erwägungen 6. Erweist sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeigenden Kosten auf- erlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliess es der Aufsichtsanzeiger, rechtzei- tig die ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel auszuschöpfen und blieb in der Folge in dieser Angelegenheit jahrelang untätig (vgl. EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023). Bereits 2022 forderte der (später auch anwaltlich vertretene) Aufsichtsanzeiger den Rückbau des Unterstands, was mit dem Entscheid EBVU 22.526 vom 2. Juni 2023 abschlägig beantwortet wurde. Dass der Aufsichtsanzeiger im vorliegenden Verfahren wiederum im Anzeigeverfahren mit inhaltlich identischen Anträgen und Rü- gen wie im Verfahren BVURA 22.526 an die Aufsichtsbehörde gelangt und sich auf den Sachverhalt vor dem Entscheid vom 2. Juni 2023 abstützt, muss als leichtfertig im Sinne von § 38 Abs. 3 VRPG gewertet werden: Wie vorstehend ausgeführt, darf die Aufsichtsanzeige nicht als kosten- und pro- zessrisikoloser Ersatz für ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Erwägungen 2 vorstehend). Umso weniger darf die wiederholte Anhebung von Aufsichtsanzeigen bei den Behörden in identischer Angelegenheit nach vorgängigem Verzicht auf die Erhebung von ordentlichen Rechtsmitteln kostenfrei erfolgen. Der Eindruck der leichtfertigen Anzeigeerhebung wird im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Aufsichtsanzeiger trotz laufendem Aufsichtsanzeigeverfahren dem Gemeinderat bis am 15. August 2024 - unter Androhung rechtlicher Konsequenzen und Involvierung der Presse bei Nichteinhaltung - eine Frist setzt für die Bestätigung, dass der umstrittene Unterstand bis am 1. Okto- ber 2024 beseitigt wird. Nachdem sich die Aufsichtsbehörde wiederholt mit denselben, mittlerweile leichtfertig vorgebrachten Beanstandungen befassen musste, ist dem Aufsichtsanzeiger gestützt auf § 38 Abs. 3 VRPG eine Kanzleigebühr aufzuerlegen.