Insgesamt ist die Liftfläche somit elfmal anzurechnen. Da die Liftfläche in der der Bewilligung zugrundeliegenden Ausnützungsberechnung nur viermal (das heisst bei allen vier Häusern A–D jeweils nur einmal auf der Ebene 1) angerechnet wurde, ist die anrechenbare Geschossfläche gegenüber dieser um 33,81 m2 (7 [11 - 4] x 2,1 m x 2,3 m) zu erhöhen. Entgegen der der Bewilligung zugrundeliegenden Ausnützungsberechnung ebenfalls anzurechnen sind auf den Ebenen -2 und -3 die von den Aufzügen zu den Wohnungseingängen führenden Korridore. Dadurch erhöht sich die anrechenbare Geschossfläche um weitere 169,05 m2 ([3 x 14 m x 1,75 m {Ebene -3}] + [4 x 13,65 m x 1,75 m {Ebene -2}]).