Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich gestützt auf das Gesagte Folgendes: Auf der Ebene -1, wo sich die Tiefgarage und damit überwiegend nicht anrechenbare Räume befinden, müssen die Aufzüge nicht angerechnet werden. Für die Verbindung der verbleibenden vier Ebenen (1/0/-2/-3), auf welchen die Aufzüge überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, müssen diese bei den drei Häusern B-D jeweils dreimal angerechnet werden. Beim Haus A, bei welchem die Ebene -3 entfällt, zweimal. Insgesamt ist die Liftfläche somit elfmal anzurechnen.