Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort spielt es hinsichtlich der Anrechenbarkeit dabei auch keine Rolle, ob der Aufzug ausserhalb des Dämmperimeters liegt. Auch ein freistehender Lift ausserhalb des Dämmperimeters ist anzurechnen, sofern dieser überwiegend anrechenbare Räume erschliesst (AGVE 2003, S. 489).