4 BauV ergibt somit, dass Korridore und Treppen bzw. Treppenhäuser sowie Aufzüge, die überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, anzurechnen sind. Gemäss Rechtsprechung sind dabei die Grundflächen von Treppenhaus und Aufzug, welche zwei anrechenbare Geschosse miteinander verbinden, nur einmal an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen. Verbinden Treppenhaus und Aufzug mehrere anrechenbare Geschosse miteinander, darf die betreffende Grundfläche einmal in Abzug gebracht werden (vgl. AGVE 1999, S. 240 [betreffend Treppenhaus] und AGVE 2003, S. 490 [betreffende Aufzug]).