Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (§ 32 Abs. 2 BauV). Nicht angerechnet werden alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BauV). Der Umkehrschluss aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BauV ergibt somit, dass Korridore und Treppen bzw. Treppenhäuser sowie Aufzüge, die überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, anzurechnen sind.