DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.24.26 ENTSCHEID vom 12. April 2024 A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 11. Dezember 2023 betreffend Baugesuch der Auftragsgemeinschaft B._____ (C._____ AG, D._____ AG, E._____ AG, F._____ AG) für den Abbruch bestehender Gebäude; Neubau 4 Terrassenhäuser mit ge- meinsamer Tiefgarage, Parzellen aaa und bbb; Gutheissung Erwägungen 6. Ausnützung (…) 6.2 Beurteilung Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, ein- schliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (§ 32 Abs. 2 BauV). Nicht angerechnet werden alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BauV). Der Umkehrschluss aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BauV ergibt somit, dass Korridore und Treppen bzw. Treppenhäuser sowie Aufzüge, die überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, anzurechnen sind. Gemäss Rechtsprechung sind dabei die Grundflächen von Treppen- haus und Aufzug, welche zwei anrechenbare Geschosse miteinander verbinden, nur einmal an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen. Verbinden Treppenhaus und Aufzug mehrere anrechen- bare Geschosse miteinander, darf die betreffende Grundfläche einmal in Abzug gebracht werden (vgl. AGVE 1999, S. 240 [betreffend Treppenhaus] und AGVE 2003, S. 490 [betreffende Aufzug]). Entge- gen den Ausführungen des Gemeinderats in seiner Beschwerdeantwort ist ein Aufzug, der mehrere anrechenbare Geschosse miteinander verbindet, also nicht praxisgemäss einmal anzurechnen, son- dern es darf dessen Fläche praxisgemäss einmal in Abzug gebracht werden. Entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort spielt es hinsichtlich der Anrechenbarkeit dabei auch keine Rolle, ob der Aufzug ausserhalb des Dämmperimeters liegt. Auch ein freistehender Lift ausserhalb des Dämmperimeters ist anzurechnen, sofern dieser überwiegend anrechenbare Räume erschliesst (AGVE 2003, S. 489). Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich gestützt auf das Gesagte Folgendes: Auf der Ebene -1, wo sich die Tiefgarage und damit überwiegend nicht anrechenbare Räume befinden, müssen die Aufzüge nicht angerechnet werden. Für die Verbindung der verbleibenden vier Ebenen (1/0/-2/-3), auf welchen die Aufzüge überwiegend anrechenbare Räume erschliessen, müssen diese bei den drei Häusern B-D jeweils dreimal angerechnet werden. Beim Haus A, bei welchem die Ebene -3 entfällt, zweimal. Insgesamt ist die Liftfläche somit elfmal anzurechnen. Da die Liftfläche in der der Bewilligung zugrundeliegenden Ausnützungsberechnung nur viermal (das heisst bei allen vier Häusern A–D je- weils nur einmal auf der Ebene 1) angerechnet wurde, ist die anrechenbare Geschossfläche gegen- über dieser um 33,81 m2 (7 [11 - 4] x 2,1 m x 2,3 m) zu erhöhen. Entgegen der der Bewilligung zu- grundeliegenden Ausnützungsberechnung ebenfalls anzurechnen sind auf den Ebenen -2 und -3 die von den Aufzügen zu den Wohnungseingängen führenden Korridore. Dadurch erhöht sich die anre- chenbare Geschossfläche um weitere 169,05 m2 ([3 x 14 m x 1,75 m {Ebene -3}] + [4 x 13,65 m x 1,75 m {Ebene -2}]). Nicht angerechnet werden müssen demgegenüber die offenen Treppenhäuser (Aussentreppen), welche die Ebenen 0 und 1 miteinander verbinden (vgl. AGVE 2003, S. 485 ff.). Demnach ist die anrechenbare Geschossfläche gegenüber der der Bewilligung zugrundeliegenden Ausnützungsberechnung um 202,86 m2 (33,81 m2 + 169,05 m2) auf 3'257,79 m2 (3'054,93 m2 + 202,86 m2) zu erhöhen, womit die (unter Berücksichtigung des in § 16 Abs. 2 Satz 2 BNO enthaltenen Ausnützungszuschlags von 15 %) zulässige anrechenbare Geschossfläche von 3'068,89 m2 (0,6325 x 4'852 m2) um 188,9 m2 (3'257,79 m2 - 3'068,89 m2) beziehungsweise um 6,16 % (188,9 m2 x 100 / 3'068,89 m2) überschritten wird. (…) 2 von 2