§ 52 Abs. 1 BauV formlos genehmigt wird. Der angefochtene Entscheid ist in Anbetracht dessen um die Auflage zu ergänzen, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor dem Baustart des Grabenaushubs im Bereich des F-Bachs die vorgesehenen baulichen Hangsicherungsmassnahmen in entsprechenden Plänen zur Genehmigung einzureichen sind. 7 von 7