Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gemeinderat nicht verpflichtet ist, das Detailkonzept der zu treffenden Sicherungsmassnahmen bezüglich dessen fachtechnisch hinreichender Ausgestaltung zu überprüfen. Hingegen bedarf das Anbringen von Betonsporen zur Hangsicherung einer Genehmigung durch den Gemeinderat (allenfalls mit Zustimmung durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU), wobei nicht ausgeschlossen ist, dass diese Massnahme als geringfügige Projektänderung i.S.v. § 52 Abs. 1 BauV formlos genehmigt wird.