Diese Massnahme ist somit grundsätzlich bewilligungspflichtig, wobei es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie aufgrund der (baulichen) Geringfügigkeit gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden kann, sofern die Beschwerdeführenden sich mit den ihr Grundstück betreffenden Massnahmen einverstanden erklärt haben. Mangels Angaben über genaue Lage und Anzahl der erforderlichen Betonsporen kann diese Verfahrensfrage aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden, ebenso scheidet eine kantonale Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grund aus.