4.3.3 Die vorstehenden Ausführungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegend vorgesehenen Einbau von Betonsporen, die dort dauerhaft verbleiben und aller Voraussicht nach auch das Grundstück der Beschwerdeführenden betreffen werden, übertragen. Diese Massnahme ist somit grundsätzlich bewilligungspflichtig, wobei es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie aufgrund der (baulichen) Geringfügigkeit gestützt auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligt werden kann, sofern die Beschwerdeführenden sich mit den ihr Grundstück betreffenden Massnahmen einverstanden erklärt haben.