umso höher ist dieses Interesse, wenn die Baute wie im vorliegenden Falle sogar auf dem Grundstück des betreffenden Nachbarn gelegen ist. Die Baubewilligungspflicht ist somit klar zu bejahen, zumal wie erwähnt zugunsten des Nachbarn eine grosszügige Betrachtungsweise am Platze ist (siehe vorne Erw. 2/b/aa)."