ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 10 N 3 [S. 64]). Dass die Nagelwand mit ihren Erdankern nach der Auffüllung der Baugrube vollständig im Erdreich verschwindet, ist unerheblich. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks kann namentlich im Hinblick auf eigene künftige Bauvorhaben durchaus daran interessiert sein, die genaue Lage auch unterirdischer Bauteile zu kennen; umso höher ist dieses Interesse, wenn die Baute wie im vorliegenden Falle sogar auf dem Grundstück des betreffenden Nachbarn gelegen ist.