6 von 7 Bauinstallation; darunter versteht man Einrichtungen, die ausschliesslich zum Zwecke der Bauerstellung benötigt und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder abgeräumt werden wie etwa Kräne, Baugerüste, Baubaracken, Baupisten, Fussgängerinstallationen usw. Abgesehen davon werden feste Bauplatzinstallationen ausserhalb des Baugrundstücks ebenfalls zu den Bauten im Rechtssinne gezählt (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 10 N 3 [S. 64]).