Diesen Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Aufgrund der Umschreibungen in § 6 Abs. 1 lit. a und b BauG kann nicht zweifelhaft sein, dass die in Frage stehende Nagelwand einen bewilligungspflichtigen Bauteil darstellt; sie ist als Tiefbaute künstlich hergestellt und mit dem Boden fest verbunden. Entgegen der Auffassung des Baudepartements fällt sie nicht unter Begriff der