"Das Baudepartement hat erwogen, eine Baubewilligung umfasse grundsätzlich auch die für die Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Bauinstallationen. Die Baugrube und die Grubenwandsicherung seien notwendige Folge der Baubewilligung. Einer besonderen Erwähnung in der Baubewilligung bedürften sie nicht. Ausserdem verliere die Nagelwand nach Erstellung der Hauptbaute und nach Aufschüttung der Grube ihre Stützfunktion, und sie werde dann einige Meter unter dem definitiven Terrain zu liegen kommen. Eine Baubewilligungspflicht bestehe diesbezüglich nicht (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 f.).