4.3.1 Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob es – wie der Gemeinderat geltend macht – ausreicht, wenn er über die zu treffenden baulichen Massnahmen lediglich in Kenntnis gesetzt wird. Unterstehen diese der Baubewilligungspflicht – was die Beschwerdeführenden zur Diskussion stellen –, wird er die Massnahmen zu bewilligen haben und eine blosse Kenntnisnahme genügt diesbezüglich nicht.