4.2.3 Die Beschwerdegegnerin wird somit in eigener Verantwortung verpflichtet sein, das von den Beschwerdeführenden geforderte Detailkonzept auszuarbeiten und durch das beizuziehende unabhängige geotechnische Fachbüro überprüfen zu lassen, sofern diesem nicht direkt die Detailplanung der zu ergreifenden Massnahmen übertragen wird. Auch die Beschwerdeführenden werden in diesen Prozess miteinzubeziehen sein, zumal die zu ergreifenden Massnahmen aller Voraussicht nach auch in ihr Grundeigentum eingreifen werden.