Mit diesen Anordnungen ist der Gemeinderat seiner Überprüfungspflicht im Baubewilligungsverfahren nach dem Gesagten hinreichend nachgekommen. Mehr können die Beschwerdeführenden nicht verlangen. Nachdem die zu ergreifenden Massnahmen mittlerweile weiter konkretisiert bzw. ergänzt wurden, spricht zwar nichts dagegen bzw. erweist es sich als sachgerecht, diese in Ergänzung des angefochtenen Entscheids zusätzlich zu verfügen. Die (fachliche) Überprüfung des Detailkonzepts bezüglich dieser Massnahmen liegt aber – wie der Gemeinderat zutreffend festhält – nicht in der Verantwortung der Baubewilligungsbehörde, der hierzu auch die erforderlichen Kenntnisse fehlen.