Dies hat der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid denn auch richtigerweise angeordnet. So enthält der angefochtene Entscheid nebst der Verfügung der gemäss der durch die Bauherrschaft vorgesehenen Massnahmen, deren Überprüfung nach dem Gesagten nicht Sache der Bewilligungsbehörde ist, folgende zusätzliche Anordnung (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. III./1., letztes Alinea):