Ist der Baugrund ungünstig, kann die Bauherrschaft mit einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung dazu verpflichtet werden, einen Geologen beizuziehen und nach dessen Anordnungen zu bauen (vgl. (VGE vom 20. November 2014 [WBE.2013.545], Ziff. 2.2, mit Hinweis auf BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 131, mit Hinweis). Unter Verweis auf diese Rechtsprechung hielt der Regierungsrat im Regierungsratsbeschluss [RRB] 2023-000848 vom 28. Juni 2023 (Erw. 5) denn auch