Sie trägt letztendlich auch die Verantwortung für die Folgen einer ungenügenden Stabilität und ist namentlich für Schäden haftbar, die infolge der Bautätigkeit an benachbarten Liegenschaften entstehen. Baugrunduntersuchungen werden jeweils angestellt, wenn Hinweise darauf bestehen, dass die Beschaffenheit des Baugrunds für ein bestimmtes Bauvorhaben problematisch sein könnte. Ist der Baugrund ungünstig, kann die Bauherrschaft mit einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung dazu verpflichtet werden, einen Geologen beizuziehen und nach dessen Anordnungen zu bauen (vgl. (VGE vom 20. November 2014 [WBE.2013.545], Ziff.