Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass den Gemeinderat keine Pflicht traf, die ihm durch die Bauherrschaft eingereichten geologischen Gutachten näher zu überprüfen (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 20.418 vom 21. Mai 2021). Auch das Verwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass es grundsätzlich Sache der Bauherrschaft ist abzuklären, ob der Baugrund die für ein Bauvorhaben notwendige Stabilität aufweist. Sie trägt letztendlich auch die Verantwortung für die Folgen einer ungenügenden Stabilität und ist namentlich für Schäden haftbar, die infolge der Bautätigkeit an benachbarten Liegenschaften entstehen.