4.2.2 Diese Nachweise hat die Beschwerdegegnerin sodann eingereicht, wobei sie aufgrund der durch die Beschwerdeführenden in Auftrag gegebenen Gegenbegutachtungen wiederholt ergänzt wurden. Über die Art der zu ergreifenden Massnahmen besteht nach dem Gesagten mittlerweile Einigkeit unter den Parteien, weshalb sich eine weitere Überprüfung deren Eignung von vornherein erübrigt. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass den Gemeinderat keine Pflicht traf, die ihm durch die Bauherrschaft eingereichten geologischen Gutachten näher zu überprüfen (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 20.418 vom 21. Mai 2021).