II./10; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2017 [VB.2016.00551], Erw. 3.2, beide mit Hinweisen). Nachdem der Gemeinderat vorliegend im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens – wie sich herausgestellt hat – zu Recht Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Böschung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden hatte und deren Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben bzw. insbesondere die in diesem Rahmen am Böschungsfuss vorgesehene Bachöffnung befürchtete, hat er somit zu Recht den Nachweis des Genügens der geplanten Sicherungsmassnahmen mittels geologischen Gutachtens verfügt.