e VRPG) und durch den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden belastet wird, ist dessen Einwand gegen diese Verpflichtung nicht einfach unbeachtlich, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt. Es ist daher darüber zu befinden, ob der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gerechtfertigt ist.