Uneinigkeit besteht indes zunächst in Bezug auf die Frage, ob der Gemeinderat das Detailkonzept der Sicherungsmassnahmen im Böschungsfussbereich vor Baubeginn – wie von den Beschwerdeführenden beantragt – zu prüfen hat oder ob dem Gemeinderat die baulichen Massnahmen lediglich zur Kenntnis zu bringen sind, wofür der Gemeinderat hält. Nachdem der Gemeinderat ebenfalls Partei des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e