Einig sind sich die Parteien insoweit, als die von den Beschwerdeführenden beantragten zusätzlichen Sicherungsmassnahmen (Verdübelung der Böschung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden mittels Betonsporen unter das Aushubniveau in den kompakten Felsuntergrund, abgestimmt auf die bestehende Bacheindolung und anzubringen vorgängig zum Baustart des Grabenaushubs im Bereich des F-Bachs, mit Nachweis in Form einer Baudokumentation zuhanden des Gemeinderats, sowie anschliessendem Grabenaushub etappiert im Pilgerschrittverfahren). Diese Massnahmen wurden denn auch von dem von den Beschwerdeführenden beauftragten Fachbüro empfohlen und deren Eignung