3 von 7 3. Teilweise Beschwerdeanerkennung 3.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin die Beschwerde teilweise anerkennen. Es stehen jedoch auf beiden Seiten – auch auf jener der Beschwerdeführenden – Vorbehalte bzw. Einschränkungen im Raum, so dass zunächst zu klären ist, welcher Teil der Beschwerde als anerkannt gilt und über welchen die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat. 3.2