Soweit der Gemeinderat sich nicht damit einverstanden erkläre, zur Prüfung des baulichen Detailkonzepts verpflichtet zu werden, verkenne er die Notwendigkeit der vollumfänglichen Planung und Ausführung sämtlicher Hangsicherungsmassnahmen auf Parzelle ddd vor dem Baustart. Die Auffassung des Gemeinderats sei (spätestens) nach dem Vorliegen des Berichts E._____ schlicht nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdegegnerin selber die Gutheissung von Subeventualantrag 3 der Beschwerde vollumfänglich und vorbehaltslos beantrage, sei der diesbezügliche Antrag jedoch unbeachtlich.