1. Die Aufhebung der Baufreigabe vom 26. März 2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeinstanz zur Ausführung der in der Baufreigabe vom 26. März 2024 verfügten Massnahmen sowie zusätzlich hierzu die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeinstanz zur Ausführung der zusätzlich von den Beschwerdeführenden in Subeventualantrag 3 der Beschwerde beantragten Sicherungsmassnahmen gemäss Bericht E._____;