erteilt werde oder eine solche aufgrund der Gutheissung von Subeventualantrag 3 der Beschwerde durch die kantonale Beschwerdeinstanz nicht erforderlich sei. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz eine solche Präzisierung im Beschwerdeentscheid als nicht möglich erachten sollte, hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Eventualantrag gemäss Antrag 2 der Beschwerde fest. Die vollumfängliche Gutheissung des Subeventualantrags 3 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einhaltung der darin von den Beschwerdeführern beantragten Auflagen und Massnahmen beinhalte zwingend dreierlei: