2.3.3 Die Beschwerdeführenden hielten dazu in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 fest, dass die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat übereinstimmend die Gutheissung des Subeventualantrags 3 der Beschwerdeführenden beantragt hätten und auch sie begrüssten eine vollumfängliche Gutheissung dieses Antrags aus verfahrensökonomischen Gründen. Bei einer (vollumfänglichen) Gutheissung von Subeventualantrag 3 der Beschwerde sei durch die Beschwerdeinstanz jedoch im Entscheid (Dispositiv) bzw. dessen Begründung festzuhalten, dass eine (sofern erforderliche) Zustimmung des BVU zu den im Bericht E._____ erwähnten Schutzmassnahmen betreffend die Böschung auf Parzelle ddd