Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024, der Subeventualantrag sei gutzuheissen und der Baufreigabeentscheid sei mit den von den Beschwerdeführenden beantragten Auflagen und Massnahmen zu ergänzen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.