2.3.2 In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 beantragte der Gemeinderat, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin zu den im Subeventualantrag 3 aufgeführten Massnahmen zu verpflichten sei, die Anträge 1 und 2 (auf ersatzlose Aufhebung der Baufreigabe bzw. Aufhebung und Rückweisung an den Gemeinderat) hingegen seien abzuweisen. Zudem beantragte der Gemeinderat, er sei abweichend vom Antrag der Beschwerdeführenden (vgl. Subeventualantrag 3,