Nachdem die Bauherrschaft mehrmals entsprechende Begutachtungen des durch sie beigezogenen Geologiebüros eingereicht hatte, welche die Beschwerdeführenden wiederum durch selbst beigezogene Geologen überprüfen und korrigieren bzw. ergänzen liessen, erteilte der Gemeinderat gestützt auf einen von der Bauherrschaft eingereichten Schlussbericht die Baufreigabe unter folgenden Auflagen und Bedingungen (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. III.): "1. Zur Stabilisierung der Böschung auf der Parzelle Nr. ddd sind folgende Massnahmen zu befolgen: