Nachdem keine gesetzliche Grundlage für die Toilettenpflicht besteht, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Vergleichsfälle berufen, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Darüber hinaus steht es der Bauherrschaft frei, jederzeit Baugesuche einzureichen, weshalb diesbezüglich keine Unregelmässigkeiten bestehen. Was den Vorwurf betrifft, dass kleine Änderungen auf dem kleinen Dienstweg möglich seien, ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin für sich daraus abzuleiten versucht, zumal sich die Anpassungen an den von der […]kommission aufgestellten Eckdaten orientieren, womit sich auch in diesem Punkt weitere Ausführungen erübrigen. (…)