Dies führt dazu, dass der in der Sache zuständigen Baubewilligungsbehörde bei der Festlegung der genügenden Anzahl Toiletten in Gastronomiebetrieben ein erheblicher Ermessungsspielraum zusteht (vgl. BDUE 21-9733 vom 20. Januar 2023, S. 12; Erw. 10.1). Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass im vorliegenden Anwendungsfall keine gesetzlichen Grundlagen für die Erstellungspflicht von Sanitäranlagen für Gäste in Gastronomiebetrieben existieren. Die Umsetzung der GSLI-Planungshilfe beruht auf Freiwilligkeit, wohingegen die Bauherrschaft nicht zu deren Einhaltung verpflichtet werden kann. Im vorliegenden Fall ist ferner von Bedeutung, dass es – wie der Stadtrat richtig festhält – lediglich um