SR 817.02] betreffend die Subsumierung von Gastrobetrieben unter die HyV). Gleichzeitig hat das BDU festgehalten, dass die einschlägigen Bestimmungen zwar eine generelle Pflicht zur Erstellung von Toiletten statuieren, demgegenüber keine genaue Zahl bestimmen (vgl. BDUE 21-9733 vom 20. Januar 2023, S. 12; Erw. 10.1). Wie im Kanton St. Gallen existieren auch im Kanton Aargau keine geltenden baulichen Vorschriften, welche sich mit der Toilettenanzahl von Gästen in Gastronomiebetrieben befassen, weshalb in Ermangelung von verbindlichen Regelungen die Bauherrschaft auch nicht zur Realisierung von weiteren Gästetoiletten verpflichtet werden kann. 3.7