Eine solche unverbindliche Planungshilfe taugt damit nicht als gesetzliche Grundlage für die Erstellungspflicht für Gästetoiletten in Gastronomiebetrieben, was denn auch der anerkannten kantonalen Rechtsprechung entspricht (vgl. erwähnter EBVU 10.542 vom 25. Februar 2011, S. 18). Nicht anders präsentiert sich die Situation bei der von der Beschwerdeführerin angerufenen Sanitärplanungsgrundlage sowie der SECO-Wegleitung, welchen beiden gemeinsam ist, dass ihnen im vorliegenden vom öffentlichen Baurecht geprägten Verfahren keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt und ebenso wenig einer von den kantonalen Behörden "gelebten Praxis" entspricht. 3.6