nachfolgend: Richtlinie) erlassen und damit eine allgemein verbindliche Konkretisierung verschiedener Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Gesetze geschaffen, welche den zuständigen Dienststellen im Kanton Freiburg die Beurteilung der von Architekten und Planern eingereichten Bauplänen bei Neu- und Umbauten öffentlicher Gaststätten erleichtern soll (vgl. Richtlinie, S. 2). Soweit darin im Kapitel 3 (Massnahmen im Bereich der Baugesetzgebung) zu Punkt 5 (WC-Anlagen für Gäste) eine spezielle Regelung für die Toilettenanzahl von Gästen in Gastronomiebetrieben geschaffen worden ist, hat sie lediglich Gültigkeit für den